CBAM: Was? Wer? Wann? Wie?

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CBAM: Was? Wer? Wann? Wie?

2023-05-09 03:22| 来源: 网络整理| 查看: 265

D er „Carbon Border Adjustment Mechanism“ zielt darauf ab, Treibhausgase von Importen im Vergleich zu im EU-Raum hergestellten Produkten gleichwertig zu bepreisen. Dabei handelt es sich um Waren, die im Rahmen des bereits seit 2005 bestehenden EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) einer Bepreisung unterliegen. Perspektivisch werden die Kosten für den Ausstoß von Emissionen bis 2034 erheblich steigen, weil die momentan noch praktizierte freie Zuteilung von Emissionszertifikaten ausläuft. Umgekehrt soll der CBAM dafür sorgen, dass hiesige Hersteller im Hinblick auf die Treibhausgaskosten gleiche Wettbewerbschancen wie ihre Drittlandskonkurrenz bekommen („level playing field“) – zumindest was die Importe und den EU-Markt betrifft.

Nicht für Exporte

Allerdings gilt der CBAM nicht für EU-Exporte. Gegen ein Erstattungssystem für Emissionskosten sprechen bei der Ausfuhr welthandelsrechtliche Bestimmungen. Dies benachteiligt in der EU hergestellte Produkte am Weltmarkt. Das heißt, dass der Druck auf Konzerne steigt, ihre emissionsintensive Herstellung mit noch umfassenderen Wertschöpfungsketten ins Ausland zu verlegen. Dem will die EU jedoch durch umfassende Anreiz- und Förderprogramme bei der Dekarbonisierung begegnen.

Lange Übergangsperiode

Um die in der EU ansässigen Hersteller nicht zu überfordern, ist für das Ausphasen der freien Zuteilung der Emissionshandelszertifikate im Rahmen des EU ETS ein mehrjähriger Zeitraum vorgesehen, vermutlich von 2026 bis 2034. Parallel dazu kommt es zum Einphasen des CBAM, d. h., Zertifikate werden erstmals 2026 durch Zollanmelder (bzw. indirekte Vertreter) zu erwerben sein und dann im Preis steigen. Die vollen CBAM-Kosten fallen ab 2034 an. Die zugrunde liegenden Verordnungen sind bislang noch nicht durch Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft getreten. Alle politischen Akteure haben jedoch bereits einen Konsens über die Eckpfeiler der zukünftigen Bestimmungen erzielt, sodass nun nur noch Details abgestimmt werden.

Betroffener Warenkreis

Die folgenden Produktkategorien sollen nach dem bisherigen Entwurf des CBAM bereits ab Oktober 2023 bei der Einfuhr erfasst werden:

Düngemittel (einschließlich Vorprodukten, u. a. Ammoniak, Kaliumnitrat) Zement (auch Ziegel und Tonerdezement, anderer kaolinhaltiger Ton und Lehmwaren) Eisen (agglomerierte Eisenerze und -konzentrate) und Stahl (inkl. Eisenlegierungen und nachgelagerter Produkte) Aluminium (einschließlich nachgelagerter Produkte) elektrische Energie Wasserstoff

Was den Warenkreis angeht, ist in den kommenden Jahren eine deutliche Ausdehnung beabsichtigt. Perspektivisch will die EU alle Waren, die vom ETS betroffen sind, dem CBAM unterwerfen. Besonders intensiv diskutiert wird die Einbeziehung von Polymeren (Kunststoffen), diversen Chemikalien, Mineralölprodukten und später auch Papier, weiteren Ton- und Glasprodukten usw.

Relevante Fristen

Unternehmen müssen nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf insbesondere die folgenden Fristen beachten:

1  Oktober 2023: Beginn der Übergangsphase (CBAM-Berichtspflicht) 31. Dezember 2024: Nur „authorized CBAM declarants” dürfen noch betroffene Waren in der EU zur Einfuhr anmelden 1. Januar 2026: Beginn der Vollimplementierung, d. h. phasenweise Steigerung der Kostenbelastung über die folgenden Jahre vermutlich ab 2034: volle Kostenbelastung Rolle des Zollanmelders

Eine zentrale Rolle nimmt der Zollanmelder bzw. der indirekte Vertreter des Zollanmelders ein. Die Einfuhr betroffener Waren und der Erwerb von Zertifikaten sollen nur durch „authorized CBAM declarants“ durchgeführt werden. Diese müssen zunächst Berichte bzw. Anmeldungen über die Treibhausgasemissionen abgeben, die bei der Herstellung eingeführter Waren entstanden sind („embedded emissions“). Für die betreffenden Emissionsmengen sind dann ab 2026 CBAM-Zertifikate zu erwerben. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag durch die Zollbehörden. Über die unterjährig abgegebenen Zollanmeldungen werden Art, Menge und Ursprung der Waren erfasst. Die berichts- bzw. anmeldepflichtigen Unternehmen ergänzen diese Informationen mit weiteren Datenelementen, u. a. zu den Emissionen, und melden diese quartalsweise (Übergangsphase) bzw. später jährlich (ab 2026).

Emissionswerte ermitteln

Die EU-Kommission will die CBAM-Übergangsphase dazu nutzen, eine bessere Informationsbasis über die tatsächlich bei der Herstellung eingeführter Waren angefallenen Emissionen zu erhalten. Unternehmen sollen dafür zeitnah die nach EU-Vorgaben ermittelten und durch Dritte zertifizierten Emissionen anmelden. Bei Nichtvorliegen der tatsächlichen Emissionswerte („actual emissions“) können sogenannte Standardwerte („default values“) pro Warengruppe und Ursprungsland bzw. Region deklariert werden. Diese Standardwerte sollen auf der Basis von in der Literatur dokumentierten Daten bestimmt werden. Offen ist, ob und in welchem Umfang die EU-Kommission auf die Standardwerte noch einen Erhöhungsfaktor aufschlägt. Zumindest während der CBAM-Übergangsphase hätte das allerdings keine finanziellen Auswirkungen für die Importeure und wäre kein Nachteil bei der Berichterstattung.

Ersatzwerte

Liegen keine Standardwerte für einzelne Ursprungsländer vor, dann wird als dritte Option der durchschnittliche Wert der emissionsintensivsten EU-Betriebe ermittelt. Dazu müssen jedoch noch zahlreiche Details in Begleitverordnungen festgelegt werden. Nach bisherigem Verständnis wird die EU-Kommission die Standardwerte veröffentlichen. Wirtschaftsbeteiligte können jedoch wohl auch auf eigene Standardwerte zurückgreifen, wenn diese wissenschaftlich zuverlässig nachgewiesen werden. Für Strom gelten aufgrund der besonderen Beschaffenheit der Ware zahlreiche spezielle Verfahrensregelungen.



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