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Kinder und Jugendliche sind sich nicht immer der Gefahren und Risiken des Alltags bewusst. Deshalb ist es wichtig, sie vor Gewalt, Missbrauch, Vernachlässigungen und anderen gefährdenden Einflüssen zu schützen. Helfen Sie Ihrem Kind dabei, Gefahren zu erkennen. Unter Mitwirkung der Erzieherinnen und Erzieher in den Kitas und der Lehrerinnen und Lehrer in der Schule sind Sie gefordert, Ihrem Kind alle Kompetenzen zu vermitteln, die es braucht, und ihm Grenzen aufzuzeigen.

Aber auch der Staat setzt sich für das Wohl von Kindern und Jugendlichen ein und unterstützt Eltern in ihrem Erziehungsauftrag.

Was sind die rechtlichen Grundlagen für den Kinder- und Jugendschutz in Deutschland?Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen

Das "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" wurde am 20. November 1989 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Am 5. April 1992 trat die Kinderrechtskonvention in Deutschland in Kraft. Sie regelt umfassend den Schutz, die Förderung und Befähigung sowie die Teilhabe und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und gilt in fast allen Staaten der Erde.

Kinder- und Jugendschutz im Grundgesetz

In Deutschland ist der Kinder- und Jugendschutz eine staatliche Aufgabe mit Verfassungsrang. Er fällt unter den Auftrag der öffentlichen Fürsorge (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 7 Grundgesetz). Dadurch ist der Staat verpflichtet, Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder, zum Schutz vor Gefährdungen und zum Schutz des Kindeswohls, zu unterstützen (sogenanntes "Wächteramt" auf Basis von Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz).

Kinder und Jugendliche bedürfen entsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand des Schutzes, der Hilfe und der Förderung, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln und an ihr teilzuhaben. Deshalb hat das Grundrecht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) sowie der Schutz der Menschenwürde (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) für sie eine besondere Bedeutung.

Kinder- und Jugendschutz in der deutschen Gesetzgebung (SGB VIII und KKG)

Die rechtlichen Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind im

Achten Buch des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) undGesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) enthalten.

Sie umfassen sowohl präventive Angebote und Leistungen, durch die Gefährdungen für Kinder und Jugendliche möglichst vorgebeugt werden soll, als auch intervenierende Maßnahmen in Fällen von Kindeswohlgefährdung.

Besonders wichtige gesetzliche Regelungen sind:

vielfältige Unterstützungs- und Beratungsangebote,die Berechtigung und Verpflichtung des Jugendamtes, Kinder und Jugendliche in akuten Gefährdungssituationen in Obhut zu nehmen undder Schutzauftrag des Jugendamtes: Das Jugendamt muss das Gefährdungsrisiko einschätzen, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bekannt werden. Dann hat es die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder den Jugendlichen zu ergreifen. Je nach Ergebnis der Gefährdungseinschätzung nimmt es das Kind oder den Jugendlichen in Obhut, bietet den Erziehungsberechtigten geeignete Hilfen an oder ruft das Familiengericht an (§ 8a SGB VIII).

Außerdem enthält das SGB VIII die rechtliche Grundlage für den Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen von haupt- und ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe. Das KKG enthält unter anderem die rechtliche Grundlage für leicht zugängliche Unterstützungsleistungen für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes (sogenannte "Frühe Hilfen"). Es stärkt den für einen wirksamen Kinderschutz wichtigen Austausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren, wie zum Beispiel Ärzten, Jugendämtern, Schulen und Beratungsstellen.

Darüber hinaus enthält das KKG die Befugnis für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger, im Falle des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung die zur Gefährdungseinschätzung erforderlichen Daten an das Jugendamt zu übermitteln. Die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII und im KKG basieren auch auf Erkenntnissen aus dem Aktionsprogramm "Frühe Hilfen" und den Runden Tischen zum "Sexuellen Kindesmissbrauch" und zur "Heimerziehung".

Das Jugendschutzgesetz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt unter anderem,

den Verkauf von Tabak und Alkohol,den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten,die Alterskennzeichnung und den Vertrieb von Spielen und Filmen auf Trägermedien (wie zum Beispiel eine DVD) und im Kinosowie die Indizierung jugendgefährdender Träger- und Telemedien.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder enthält Normen zur jugendschutzkonformen Verbreitung von Angeboten in Rundfunk und in sogenannten Telemedien.

Darüber hinaus ist auch eine aktive Aufklärung über den Jugendschutz wichtig. Das Bundesfamilienministerium informiert beispielsweise auf seinem Internetportal Jugendschutz Aktiv. Einzelhändler, Gastronomen und Veranstalter sowie Eltern, Kinder und Jugendliche zum Thema Jugendschutz.

Die obersten Landesbehörden im Sinne des JuSchG sind die jeweils zuständigen Landesjugendministerien.

Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder schafft einheitliches Recht zwischen den Bundesländern und enthält Normen für den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien.

Wer ist Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes?

Ein Kind ist laut Jugendschutzgesetz jede Person, die noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz).

Wer ist Jugendlicher im Sinne des Jugendschutzgesetzes?

Jugendliche sind laut Jugendschutzgesetz Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Jugendschutzgesetz).

Wer ist personensorgeberechtigte Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes?

Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person die Personensorge zusteht. In der Regel sind das die Eltern. Rechtsgrundlage sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Jugendschutzgesetz.

Zu den Aufgaben der Personensorge gehören nach § 1631 BGB vor allem folgende Rechte und Pflichten:

Pflege des KindesErziehung des KindesBeaufsichtigung des KindesBestimmung des Aufenthalts des Kindes

Anders als im Jugendschutzgesetz versteht man hier unter "Kind" alle minderjährigen Nachkommen. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter Was regelt das Sorgerecht?.

Wer ist erziehungsbeauftragte Person im Sinne des Jugendschutzgesetzes?

Erziehungsaufgaben können von Eltern oder Personensorgeberechtigten an Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind, übertragen werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Jugendschutzgesetz). Wichtig ist, dass die erziehungsbeauftragte Person in der Lage ist, die Beaufsichtigung tatsächlich wahrzunehmen. Es muss sichergestellt sein, dass sie sich um die ihr anvertraute Person kümmert.

Die kommunalen Ordnungsbehörden kontrollieren, dass die Jugendschutzvorschriften eingehalten werden, vor allem im Gast-, Veranstaltungs- und Mediengewerbe. Jugendschutzrechtliche Straftatbestände werden von der Polizei und der Staatsanwaltschaft verfolgt. Im Jugendmedienschutz gibt es ein differenziertes Selbstkontrollsystem. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) beaufsichtigt den privaten Rundfunk und die Telemedien im Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) hat nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) den Auftrag, Kinder und Jugendliche vor Medien zu schützen, die einen jugendgefährdenden Inhalt haben, in dem diese in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden (Indizierung). Hiermit gehen umfangreiche Verbreitungs- und Werbebeschränkungen einher.

Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kommunen. Das Jugendamt ist verantwortlich für den erzieherischen Jugendschutz. Es betreibt präventive Jugendarbeit und arbeitet dabei mit Eltern, Kindergärten und Schulen zusammen. Das Jugendamt ist auch für intervenierende Maßnahmen in Fällen von Kindeswohlgefährdung zuständig.

Die Landesjugendämter nehmen überörtliche Aufgaben der Jugendhilfe wahr. Die obersten Landesjugendbehörden sind die jeweiligen Landesministerien für Jugend. Das zuständige Landesjugendamt finden Sie auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter.

Die Träger der freien Jugendhilfe sind in der verbandlichen und offenen Jugendarbeit ebenfalls im erzieherischen Jugendschutz sowie bei Schutzmaßnahmen in Notsituationen tätig. Das sind beispielsweise Jugendverbände oder Wohlfahrtsverbände. Sie betreiben häufig Beratungsstellen, zum Beispiel in der Sucht- und Erziehungsberatung.

Jugendschutzgesetz

Bundesjustizministerium: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz



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