OVG Niedersachsen, 03.08.2023

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OVG Niedersachsen, 03.08.2023

2024-03-31 04:09| 来源: 网络整理| 查看: 265

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kl盲ger tr盲gt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorl盲ufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H枚he von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgl盲ubiger zuvor Sicherheit in H枚he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kl盲ger begehrt die Feststellung der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover (16 A 4227/19; im Folgenden: Ausgangsverfahren).

Im Ausgangsverfahren, dessen 脺berl盲nge der Kl盲ger r眉gt, begehrte er die Feststellung der Beachtlichkeit einer von ihm verweigerten Zustimmung zu einer von der Vorsitzenden der Gesch盲ftsf眉hrung der Regionaldirektion getroffenen Auswahlentscheidung zur 脺bertragung einer h枚her zu bewertenden T盲tigkeit. Diese bat den Kl盲ger mit Vorlage vom 9.聽April聽2019 unter Hinweis auf 搂 76 Abs.聽1 Nrn.聽2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes a.F. (BPersVG a.F.) um Zustimmung zum h枚herwertigen Einsatz eines ihrer Beamten als Bereichsleiter Bildungsdienstleistungen ab dem 1.聽August聽2019 in der Bildungs- und Tagungsst盲tte der Bundesagentur f眉r Arbeit. Nach erfolgreichem Verlauf der zw枚lfmonatigen Erprobungszeit solle die Bef枚rderung zum Regierungsamtsrat nach Besoldungsgruppe A 12 erfolgen. Die beantragte Zustimmung lehnte der Kl盲ger unter dem 18.聽April聽2019 ab und begr眉ndete dies mit Schreiben vom 25.聽April聽2019. Auf Anweisung der Zentrale der Bundesagentur f眉r Arbeit erachtete die Vorsitzende der Gesch盲ftsf眉hrung der Regionaldirektion die Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich, teilte dies dem Kl盲ger im聽Juli聽2019 mit und f眉hrte die beabsichtigte Ma脽nahme durch. Hierauf leitete der Kl盲ger auf der Grundlage seines Beschlusses vom 11./12.聽Juni聽2019 am 9.聽September聽2019 vor dem Verwaltungsgericht Hannover das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren ein und beantragte, die Beachtlichkeit seiner Zustimmungsverweigerung festzustellen. Mit der Antragstellung erfolgte die Begr眉ndung. Die am Ausgangsverfahren beteiligte Vorsitzende der Gesch盲ftsf眉hrung der Regionaldirektion erwiderte innerhalb der vom Verwaltungsgericht bestimmten Frist unter dem 15.聽November聽2019.

Nach einer Sachstandsanfrage unter dem 19.聽Juli聽2021, die das Verwaltungsgericht am 26.聽Juli聽2021 mit einem Hinweis auf zahlreiche 盲ltere, vorrangig zu entscheidende Verfahren beantwortete, erhob der Kl盲ger mit Schriftsatz vom 24.聽Januar聽2022 die Verz枚gerungsr眉ge.

Das Verwaltungsgericht h枚rte die Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 29.聽Juni聽2022 m眉ndlich an und stellte mit Beschluss vom selben Tage, den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugestellt am 19.聽Juli聽2022, fest, dass eine Zustimmungsverweigerung des Kl盲gers unter solchen Umst盲nden, wie sie anl盲sslich der Personalma脽nahme in dem im Ausgangsverfahren streitgegenst盲ndlichen, anlassgebenden Einzelfall in 2019 vorgelegen haben, beachtlich ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde mit Ablauf des 19.聽August聽2022 rechtskr盲ftig.

Am 14.聽Februar聽2023 hat der Kl盲ger die Entsch盲digungsklage erhoben, die dem beklagten Land Niedersachsen am 17. M盲rz 2023 zugestellt worden ist.

Der Kl盲ger begehrt ausschlie脽lich die gerichtliche Feststellung, dass die Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover unangemessen war. Er habe ein Interesse an der Feststellung durch das Entsch盲digungsgericht, das nicht allein durch die Anerkennung einer unangemessenen Verfahrensdauer durch den Beklagten befriedigt werde. Eine ausschlie脽liche gerichtliche Feststellung sei m枚glich, zumal die Personalvertretung "keine Kasse und kein Konto" besitze und ihm eine Geldentsch盲digung daher kaum gew盲hrt werden k枚nne.

Er k枚nne als Verfahrensbeteiligter im Sinne des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2聽GVG Entsch盲digungsanspr眉che innehaben und gerichtlich geltend machen. Ihm als Personalvertretung st眉nden die prozessualen Grundrechte aus Art.聽101 Abs.聽1 Satz聽2 sowie 103 Abs.聽1 GG und auch die Rechtsschutzgarantie des Art.聽19 Abs.聽4 GG zu. Er sei als Personalvertretung zwar Bestandteil der Beh枚rde, bei der er gebildet worden sei, hier der Bundesagentur f眉r Arbeit als einer rechtsf盲higen bundesunmittelbaren K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts. Er nehme seine Aufgaben aber selbstst盲ndig wahr und unterliege hierauf bezogen keinen Weisungen der Dienststellenleitung und k枚nne zur Sicherung seiner Rechte Rechtsstreitigkeiten f眉hren. 搂 367 Abs.聽1 SGB聽III r盲ume der Bundesagentur f眉r Arbeit zudem Selbstverwaltungsrechte ein. Deshalb greife die Ausnahme vom Anwendungsausschluss f眉r 枚ffentliche Stellen nach dem letzten Halbsatz des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2聽GVG ein.

Eine vorgerichtliche Geltendmachung des Feststellungsanspruchs sei nicht n枚tig, zumal dieser nicht durch den Beklagten, sondern nur durch das Entsch盲digungsgericht erf眉llt werden k枚nne.

Die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens sei mit etwa 35 Monaten unangemessen lang, so dass die von ihm begehrte Feststellung zu treffen sei. Der in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren entsprechend anzuwendende 搂 9 Abs.聽1 ArbGG ordne eine Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens in allen Rechtsz眉gen an. Dem habe das Verwaltungsgericht nicht entsprochen. Vielmehr habe es die personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren in der Fachkammer f眉r Personalvertretungssachen zu Unrecht in gleicher Weise behandelt wie allgemeine Verfahren in den allgemeinen Kammern der Verwaltungsgerichte. Die prozessrechtlich gebotene Gleichbehandlung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten und betriebsverfassungsrechtlicher Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten werde so nicht erreicht; Arbeitsgerichte ben枚tigten nur etwa sechs Monate und f眉hrten in dieser Zeit sogar regelm盲脽ig einen G眉tetermin durch. Hinzu komme, dass eine z眉gige Bearbeitung auch in der konkreten Sache geboten gewesen sei. Denn weder seine Zustimmungsverweigerung noch die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens h盲tten die beanstandete personelle Ma脽nahme suspendiert. Diese sei vielmehr von der Vorsitzenden der Gesch盲ftsf眉hrung der Regionaldirektion vollzogen worden. Eine Unterlassung sei auch in einem Eilverfahren jedenfalls praktisch kaum durchzusetzen. Je l盲nger in einer solchen Situation ein gerichtliches Verfahren dauere, desto weniger k枚nne die Personalvertretung ihre schutzw眉rdigen Interessen zur Durchsetzung und auch zur Beachtung durch die Dienststellenleitung bringen.

Der Kl盲ger hat zun盲chst beantragt

festzustellen, dass die Verfahrensdauer des unter dem Aktenzeichen 16 A 4227/19 vor dem Verwaltungsgericht Hannover gef眉hrten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unangemessen war.

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.聽April聽2023 die vom Kl盲ger als unangemessen beanstandete Verfahrensdauer festgestellt und anerkannt hat, beantragt der Kl盲ger,

durch Anerkenntnisurteil festzustellen, dass die Verfahrensdauer des unter dem Aktenzeichen 16 A 4227/19 vor dem Verwaltungsgericht Hannover gef眉hrten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens unangemessen war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzul盲ssig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k枚nne im Entsch盲digungsklageverfahren nach 搂搂 198聽ff.聽GVG eine ausschlie脽liche gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nicht beansprucht werden. Das Entsch盲digungsgericht k枚nne diese Feststellung nur von sich aus in den in 搂 198 Abs.聽4 Satz聽3聽GVG bestimmten F盲llen unter Bet盲tigung richterlichen Ermessens treffen.

Der Kl盲ger sei auch nicht aktivlegitimiert. Er sei als interner Teil einer Dienststelle "枚ffentliche Stelle" und damit kein "Verfahrensbeteiligter" im Sinne des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2聽GVG. Er sei auch nicht im Sinne des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt. Der Bundesagentur f眉r Arbeit k盲men zwar Selbstverwaltungsrechte zu. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren w眉rde aber nicht um solche gestritten, sondern um interne Befugnisse und Aufgaben der Personalvertretung.

Jedenfalls fehle f眉r die Klage das Rechtsschutzbed眉rfnis. Der Kl盲ger habe seinen Anspruch nicht vorgerichtlich geltend gemacht, h盲tte hiermit aber Erfolg gehabt und ein gerichtliches Verfahren vermeiden k枚nnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakte verwiesen, die Gegenstand der m眉ndlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgr眉nde

I. Die Klage ist als unzul盲ssig abzuweisen.

Trotz des wirksamen Anerkenntnisses des verf眉gungsberechtigten Beklagten im Hinblick auf die Feststellung einer unangemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover (16 A 4227/19) kann eine zusprechende Entscheidung im Wege eines Anerkenntnisurteils nach 搂 173 Satz聽1 VwGO in Verbindung mit 搂 307 Satz聽1 ZPO nicht erlassen werden.

搂 307 ZPO, nach welchem ein Beteiligter, wenn er den gegen ihn geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, dem Anerkenntnis gem盲脽 auch ohne m眉ndliche Verhandlung zu verurteilen ist, findet gem盲脽 搂 173 Satz聽1 VwGO im Verwaltungsprozess Anwendung, auch auf Feststellungsbegehren (vgl. BVerwG, Anerkenntnisurt. v.聽27.9.2017 - BVerwG 8 C 20.16 -, juris Rn.聽4). Der Erlass eines Anerkennungsurteils setzt aber das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen und damit die Zul盲ssigkeit der Klage voraus (vgl. BVerwG, Anerkenntnisurt. v.聽27.9.2017 - BVerwG 8 C 20.16 -, juris Rn.聽6).

Die vorliegende Klage ist indes unzul盲ssig. Zwar ist die auf eine blo脽e Feststellung der unangemessenen Dauer gerichtete Klage statthaft (1.), ist die Warte- und Klagefrist gewahrt (2.) und besteht trotz der mangelnden au脽ergerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs durch den Kl盲ger und des vom Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses ein (Rechtsschutz-)Bed眉rfnis nach einer gerichtlichen Entscheidung (3.). Dem Kl盲ger fehlt aber die erforderliche Klagebefugnis (4.).

1. Die auf eine blo脽e Feststellung der unangemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Hannover nach 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 198 Abs.聽4 Satz聽1聽GVG gerichtete Klage ist statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v.聽11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 166聽ff. - juris Rn.聽59聽ff.; BSG, Urt. v.聽15.12.2015 - B 10 脺G 1/15 R -, juris Rn.聽15; L眉ckemann, in: Z枚ller, ZPO, 34. Aufl.聽2022, 搂 198聽GVG Rn.聽10; Schenke, Die Klage auf Feststellung der unangemessenen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens, in: NJW 2015, 433, 434聽f.; a.A. BGH, Urt. v.聽23.1.2014 -聽III ZR 37/13 -, BGHZ 200, 20, 36聽f. - juris Rn.聽65聽ff. (Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens ist "nicht m枚glich"); Urt. v.聽5.12.2013 -聽III ZR 73/13 -, BGHZ 199, 190, 200 - juris Rn.聽35 (Klage unmittelbar auf Feststellung der unangemessenen Dauer neben einer Entsch盲digung "scheidet ... aus"); Bundesregierung, Erfahrungsbericht 眉ber die Anwendung des Gesetzes 眉ber den Rechtsschutz bei 眉berlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Berichtszeitraum: 3.12.2011 bis 31.12.2013), BT-Drs. 18/2950,聽S.聽13 Fn.聽8; Reiter, Die Rechtsnatur des Entsch盲digungsanspruchs wegen unangemessener Verfahrensdauer, in: NJW 2015, 2554, 2559).

Der Kompensationsanspruch nach 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1聽GVG besteht in seinen beiden Ausformungen der Entsch盲digung in Geld nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽2聽GVG oder/und der gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽4聽GVG (vgl. Senatsurt. v.聽9.2.2022 - 13 FEK 317/21 -, juris Rn.聽35; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.聽2022, 搂 173 Rn.聽48). Diese beiden Ausformungen des Kompensationsanspruchs sind durch 搂 198 Abs.聽2 Satz聽2聽GVG derart miteinander verkn眉pft, dass eine Entsch盲digung in Geld wegen vermuteter immaterieller Nachteile nur beansprucht werden kann, soweit nicht nach den Umst盲nden des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gem盲脽 搂 198 Abs.聽4聽GVG ausreichend ist. Nach letztgenannter Bestimmung ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere m枚glich durch die Feststellung des Entsch盲digungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Das mangelnde Ausreichen einer gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zur Kompensation damit verbundener Nachteile nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽4聽GVG ist mithin negatives Tatbestandsmerkmal des Anspruchs auf Entsch盲digung in Geld nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽2聽GVG.

Aus dieser gesetzgeberischen Konzeption folgt nach dem Daf眉rhalten des Senats zwangsl盲ufig, dass ein Kl盲ger, der (zutreffend) eine gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zur Kompensation damit verbundener Nachteile nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽4聽GVG f眉r ausreichend erachtet und der deshalb wegen Nichterf眉llung des negativen Tatbestandsmerkmals f眉r eine Entsch盲digung in Geld nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽2聽GVG diese nicht beanspruchen kann und auch nicht will, unter Bet盲tigung der ihm zukommenden Dispositionsfreiheit die blo脽e gerichtliche Feststellung nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽4聽GVG beanspruchen und auch in einem gerichtlichen Verfahren nach 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 201聽GVG durchsetzen k枚nnen muss. Hierauf deutet bereits 搂 198 Abs.聽4 Satz聽2聽GVG hin, in dem der Gesetzgeber angeordnet hat, dass eine gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer keinen Antrag voraussetzt, damit aber zugleich zu erkennen gegeben hat, dass er einen solchen Antrag f眉r zul盲ssig erachtet. Im 脺brigen bliebe anderenfalls der Rechtsschutz bei 眉berlangen Gerichtsverfahren l眉ckenhaft oder ein Kl盲ger w眉rde auf eine auch aus seiner Sicht von vorneherein aussichtslose kostentr盲chtige Klage auf eine Entsch盲digung in Geld nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽2聽GVG verwiesen. Anhaltspunkte f眉r einen dahingehenden Willen des Bundesgesetzgebers vermag der Senat dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck der 搂搂 198聽ff.聽GVG und auch der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen nicht zu entnehmen.

Insbesondere 搂 198 Abs.聽4 Satz聽3聽GVG("Sie (Anm.: die Wiedergutmachung auf andere Weise durch gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer) kann in schwerwiegenden F盲llen neben der Entsch盲digung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes聽3 nicht erf眉llt sind.") tr盲gt insoweit nichts aus. Die in Halbsatz 1 des 搂 198 Abs.聽4 Satz聽3聽GVG beschriebene Fallkonstellation ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Tatbestandsmerkmale f眉r eine Entsch盲digung in Geld erf眉llt sind, diese aber zur Kompensation nicht ausreichend ist und deshalb neben der Entsch盲digung in Geld eine weitere Kompensation durch die gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer erfolgen kann. Die in Halbsatz 2 des 搂 198 Abs.聽4 Satz聽3聽GVG beschriebene Fallkonstellation erfasst hingegen nur Sachverhalte, in denen die Tatbestandsmerkmale f眉r eine Entsch盲digung gerade nicht erf眉llt sind. Die hier zu beurteilende Fallkonstellation, dass ein Kl盲ger, der (zutreffend) eine gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer zur Kompensation damit verbundener Nachteile nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽4聽GVG f眉r ausreichend erachtet und der deshalb wegen Nichterf眉llung des negativen Tatbestandsmerkmals f眉r eine Entsch盲digung in Geld nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽2聽GVG diese nicht beanspruchen kann und auch nicht will, eine blo脽e gerichtliche Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer erreichen will, ist hingegen in 搂 198 Abs.聽4 Satz聽3聽GVG nicht geregelt, sondern systematisch in 搂 198 Abs.聽2 Satz聽2聽GVG angelegt und insoweit nicht in ein gerichtliches Ermessen gestellt.

Auch bestehen erhebliche Zweifel, allein aus der Einr盲umung eines gerichtlichen Ermessens in 搂 198 Abs.聽4 Satz聽3聽GVG auf das Fehlen eines subjektiven Rechts zu schlie脽en. Zum einen kann das gerichtliche Ermessen, das ersichtlich im Interesse des abgrenzbaren Personenkreises der wegen der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens Kompensationsbed眉rftigen, zu dem auch der Kl盲ger z盲hlt, besteht, in der Weise reduziert sein, dass nur die begehrte Feststellung sich als ermessensfehlerfreie Entscheidung darstellt und dass das Gericht deshalb zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet ist. Zum anderen ist das Gericht, auch wenn es an einer solchen Ermessensreduktion fehlt, verpflichtet, ermessensfehlerfrei 眉ber die begehrte Feststellung zu entscheiden. Diese ermessensfehlerfreie Entscheidung kann ein Kl盲ger mit der Feststellungsklage beanspruchen.

2. Die Klage wahrt die Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verz枚gerungsr眉ge gem盲脽 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 198 Abs.聽5 Satz聽1聽GVG. Die Verz枚gerungsr眉ge wurde von dem Kl盲ger mit Schriftsatz vom 24.聽Januar聽2022 und die Entsch盲digungsklage wurde am 14.聽Februar聽2023 erhoben.

Der Kl盲ger hat auch die Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung im Sinne des 搂 173 Abs.聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 198 Abs.聽5 Satz聽2聽GVG gewahrt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover im Ausgangsverfahren wurde beiden Beteiligten des Ausgangsverfahrens am 19.聽Juli聽2022 zugestellt. Da die unterlegene Beteiligte kein Rechtsmittel einlegte, wurde die Entscheidung mit Ablauf des 19.聽August聽2022 rechtskr盲ftig. Die Entsch盲digungsklage wurde am 14.聽Februar聽2023 erhoben. Zwar wurde die Klageschrift vom 14.聽Februar聽2023 zun盲chst nicht wirksam eingereicht. Denn diese war nicht im Sinne des 搂 55a Abs.聽1 und Abs.聽2 Satz聽1 VwGO f眉r die Bearbeitung durch das Gericht geeignet. Diese Eignung setzt gem盲脽 搂 55a Abs.聽2 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 2 Abs.聽1 Satz聽1 ERVV die Einreichung im Dateiformat PDF voraus. Die Klageschrift wurde hingegen im Dateiformat ODT eingereicht. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 15.聽Februar聽2023 hat der Kl盲ger aber am 16.聽Februar聽2023 die Klageschrift wirksam eingereicht und glaubhaft gemacht, dass diese mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich 眉bereinstimmt. Gem盲脽 搂 55a Abs.聽6 Satz聽2 VwGO gilt damit die Klage als zum Zeitpunkt der fr眉heren Einreichung am 14.聽Februar聽2023 als eingegangen. Im 脺brigen wahrte auch die Einreichung der wirksamen Klageschrift erst am 16.聽Februar聽2023 die Klagefrist.

3. Es besteht auch ein Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r die Klage. Dieses fehlt ausnahmsweise dann, wenn der Rechtsschutzsuchende seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung derzeit nicht verbessern kann. Das ist der Fall, wenn der Antrag, selbst wenn er ansonsten zul盲ssig und begr眉ndet w盲re, dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen k枚nnte. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ferner dann, wenn es einen anderen, einfacheren Weg zu dem erstrebten Ziel gibt (vgl. BVerwG, Beschl. v.聽28.8.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85, 91聽f., insoweit nur unvollkommen in juris Rn.聽19, Beschl. v.聽23.1.1992 - BVerwG 4 NB 2.90 -, juris Rn.聽12, und Beschl. v.聽4.6.2008 - BVerwG 4 BN 13.08 -, juris Rn.聽5; Senatsurt. v.聽20.12.2017 - 13 KN 67/14 -, juris Rn.聽68). Solche besonderen Umst盲nde, die ausnahmsweise auf ein fehlendes Rechtsschutzbed眉rfnis hindeuten k枚nnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

a. Das Rechtsschutzbed眉rfnis f眉r die Klage fehlt nicht deshalb, weil der Kl盲ger sein Begehren nicht vorgerichtlich gegen眉ber dem Beklagten geltend gemacht hat. 搂 198聽GVG schreibt dies nicht vor, l盲sst dem Kl盲ger vielmehr diese M枚glichkeit offen (vgl. Hessisches LSG, Beschl. v.聽24.11.2020 - L 6 SF 3/20 EK U -, juris Rn.聽10; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes 眉ber den Rechtsschutz bei 眉berlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802,聽S.聽22: "Der Anspruch kann nach allgemeinen Grunds盲tzen auch vor einer Klageerhebung gegen眉ber dem jeweils haftenden Rechtstr盲ger geltend gemacht und au脽ergerichtlich befriedigt werden. Diese M枚glichkeit einer au脽ergerichtlichen Einigung ist kein Eingriff in die sachliche Unabh盲ngigkeit des Richters nach Artikel聽97 Absatz聽1 GG."). Insofern kann er darauf zul盲ssigerweise verzichten (vgl. BVerwG, Urt. v.聽17.08.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn.聽17; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v.聽10.10.2022 - 4 P 2/22 EK -, juris Rn.聽19), auch wenn dies die Gefahr eines sofortigen Anerkenntnisses mit der Kostenfolge des 搂 156 VwGO bedingt (Senatsbeschl. v.聽4.2.2021 - 13 FEK 388/20 -, juris Rn.聽4). Dieses Risiko ist der Kl盲ger hier eingegangen, ohne dass dies die Zul盲ssigkeit der Klage beeinflusst.

b. Auch das Anerkenntnis des Beklagten beseitigt das Rechtsschutzbed眉rfnis nicht ohne Weiteres. Anderenfalls w盲re das prozessuale Instrument des Anerkenntnisurteils nach 搂 173 Satz聽1 VwGO in Verbindung mit 搂 307 Satz聽1 ZPO obsolet. Hinzu kommt, dass 搂 198 Abs.聽4 Satz聽1聽GVG als Kompensation gerade die "Feststellung des Entsch盲digungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war", vorsieht und diese gerichtliche Feststellung und die damit verbundene Kompensation ersichtlich nicht durch das blo脽e Anerkenntnis eines Verfahrensbeteiligten erreicht werden kann.

4. Dem Kl盲ger fehlt aber die erforderliche Klagebefugnis.

Das Erfordernis einer individuellen Klagebefugnis nach 搂 42 Abs.聽2 VwGO ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage auf Feststellungsklagen entsprechend anzuwenden (st盲ndige Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v.聽28.11.2007 - BVerwG 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52, 56 - juris Rn.聽14; Urt. v.聽29.6.1995 - BVerwG 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64, 66 - juris Rn.聽18 m.w.N. und hierzu auch Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl.聽2022, 搂 43 Rn.聽4 (jeweils zu 搂 43 VwGO)). Dies gilt auch f眉r die statthafte Klage auf eine blo脽e Feststellung der unangemessenen Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (siehe hierzu oben I.1.). Denn nach der gesetzgeberischen Konzeption des Rechtsschutzes bei 眉berlangen Gerichtsverfahren in 搂搂 198聽ff.聽GVG ist diese Klage - ebenso wie die Klage auf Entsch盲digung in Geld wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer - eine Verletztenklage des von der Dauer eines konkreten Gerichtsverfahrens subjektiv Betroffenen, nicht aber eine blo脽e Popular- oder Interessentenklage, mit der jedermann die Angemessenheit der Dauer eines jeden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der 脺berpr眉fung in einem Verfahren nach 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 201聽GVG zuf眉hren k枚nnte.

Eine Feststellungsklage ist danach nur zul盲ssig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest m枚glich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen k枚nnen (vgl. BVerwG, Urt. v.聽28.11.2007 - BVerwG 9 C 10.07 -, BVerwGE 130, 52, 56 - juris Rn.聽14 m.w.N.).

Hieran gemessen fehlt dem Kl盲ger die erforderliche Klagebefugnis. Es erscheint nicht m枚glich, sondern ist vielmehr ausgeschlossen, dass einer Personalvertretung wegen der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten ein Kompensationsanspruch nach 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 198聽GVG - in den beiden Ausformungen der Entsch盲digung in Geld nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽2聽GVG oder/und der gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽4聽GVG - zustehen kann.

Ein Anspruch nach 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 198聽GVG steht dem "Verfahrensbeteiligten" eines Gerichtsverfahrens zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v.聽7.9.2021 - OVG 3 A 34/20 -, juris Rn.聽15; Graf, in: BeckOK聽GVG, 搂 198 Rn.聽39 (Stand:聽Mai聽2023)). "Verfahrensbeteiligter" in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2聽GVG"jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Tr盲ger 枚ffentlicher Verwaltung und sonstiger 枚ffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind".

a. Personalvertretungen k枚nnen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten "Partei" oder sonstige "Beteiligte" im Sinne des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2聽GVG sein (vgl. zur Definition dieser Begriffe im Einzelnen: Mayer, in: Kissel/Mayer,聽GVG, 10. Aufl.聽2021, 搂 198 Rn.聽10聽f. m.w.N.).

In dem hier dem Entsch盲digungsklageverfahren zugrundeliegenden Ausgangsverfahren, dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover, war der Kl盲ger Antragsteller nach 搂 108 Abs.聽2 BPersVG in Verbindung mit 搂 81 Abs.聽1 ArbGG und damit "Partei" im Sinne des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2聽GVG.

b. Personalvertretungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind als "sonstige 枚ffentliche Stellen" im Sinne des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2聽GVG aber ausdr眉cklich von Anspr眉chen nach 搂 198 Abs.聽1聽GVG ausgeschlossen.

"脰ffentliche Stellen" sind die Beh枚rden, die Organe der Rechtspflege und andere 枚ffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, der bundesunmittelbaren K枚rperschaften, der Anstalten und Stiftungen des 枚ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des 枚ffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform (vgl. bspw. die dahingehenden Definitionen in 搂 6 Abs.聽1a und 1b AO und hierzu im Einzelnen: Gersch, in: Klein, AO, 16. Aufl.聽2022, 搂 6 Rn.聽3ff., und in 搂 2 Abs.聽1 bis 3 BDSG und hierzu im Einzelnen: Schreiber, in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl.聽2023, 搂 2 BDSG Rn.聽6聽ff.). Wesentliches Merkmal aller 枚ffentlichen Stellen ist die Wahrnehmung 枚ffentlicher Aufgaben (vgl. P盲tz, in: K枚nig, AO, 4. Aufl.聽2021, 搂 6 Rn.聽7).

Hieran gemessen sind die im Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes gebildeten Personalvertretungen "枚ffentliche Stellen". Sie sind zwar nicht nach au脽en rechtlich verselbst盲ndigt, aber als organisationsinterner Teil der Dienststelle, bei der sie gebildet sind, Bestandteil der 枚ffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Beschl. v.聽28.3.2001 - BVerwG 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103, 115 - juris Rn.聽43; Hessischer VGH, Beschl. v.聽18.4.1983 -聽IX TG 68/81 -, NJW 1984, 1139, 1140; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl.聽2022, 搂 1 Rn.聽30聽f. jeweils m.w.N.; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BT-Drs. 19/26820,聽S.聽112 und 搂 13 Abs.聽1 BPersVG: "In Dienststellen ... werden Personalr盲te gebildet."). Sie nehmen 枚ffentliche Aufgaben wahr, und zwar nicht nur die kollektiven Belange der in der Dienststelle t盲tigen Besch盲ftigten, sondern auch die der Dienststelle als solcher obliegenden 枚ffentlichen Aufgaben (so ausdr眉cklich 搂 2 Abs.聽1 BPersVG: "Dienststelle und Personalvertretung arbeiten unter Beachtung der Gesetze und Tarifvertr盲ge vertrauensvoll zum Wohl der Besch盲ftigten und zur Erf眉llung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben zusammen."; vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v.聽11.4.1991 - BVerwG 6 P 9.89 -, BVerwGE 88, 103, 107 - juris Rn.聽12; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl.聽2022, 搂 2 Rn.聽32).

c. Personalvertretungen in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren k枚nnen sich auch nicht mit Erfolg auf die R眉ckausnahme des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2 letzter Halbsatz聽GVG berufen. Denn sie sind an einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht im Sinne der genannten Bestimmung "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts ... beteiligt".

F眉r das Eingreifen der R眉ckausnahme des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2 letzter Halbsatz聽GVG ist es zwar unerheblich, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Selbstverwaltungsrecht einer juristischen Person des 枚ffentlichen Rechts besteht, mithin ob dieses verfassungsunmittelbar (vgl. bspw. Art.聽28 Abs.聽2 Satz聽1 GG f眉r die Gemeinden) oder aus Grundrechten (vgl. bspw. Art.聽5 Abs.聽3 GG f眉r die Universit盲ten) abgeleitet wird oder ob es einfachrechtlich (vgl. bspw. 搂搂 367 Abs.聽1, 371聽ff. SGB聽III f眉r die Bundesagentur f眉r Arbeit) einger盲umt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v.聽26.2.2021 - BVerwG 5 C 15.19 D -, BVerwGE 171, 388, 392 - juris Rn.聽12; Urt. v.聽26.2.2021 - 5 C 16.19 D -, juris Rn.聽9聽ff.; Urt. v.聽26.2.2021 - 5 C 17.19 D -, juris Rn.聽9聽ff.). Der Inhaber des Selbstverwaltungsrechts ist aber nur dann im Sinne des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2 letzter Halbsatz聽GVG an einem gerichtlichen Verfahren "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts ... beteiligt", wenn er in diesem Verfahren sein Selbstverwaltungsrecht gegen眉ber einem anderen Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt geltend macht (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urt. v.聽26.2.2021 - BVerwG 5 C 15.19 D -, BVerwGE 171, 388, 392聽ff. - juris Rn.聽13聽ff.).

Danach ist es f眉r das Vorliegen der R眉ckausnahme des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2 letzter Halbsatz聽GVG entgegen der Auffassung des Kl盲gers unerheblich, dass die Bundesagentur f眉r Arbeit nach 搂 367 Abs.聽1 SGB聽III eine rechtsf盲hige bundesunmittelbare K枚rperschaft des 枚ffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ist (vgl. hierzu im Einzelnen: Weckmann, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB聽III, 搂 367 Rn.聽30聽ff. (Stand: 15.1.2023)). Denn in dem hier allein ma脽geblichen Ausgangsverfahren, dem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover, hat der Kl盲ger als der bei der Regionaldirektion gebildete Bezirkspersonalrat das der Bundesagentur f眉r Arbeit einfachrechtlich einger盲umte Selbstverwaltungsrecht gar nicht, nicht als eigenes Recht und auch nicht gegen眉ber einem anderen Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt geltend gemacht. Der Personalvertretung sind zwar eigene Rechte einger盲umt. Dies sind aber blo脽e Innenrechtspositionen gegen眉ber der Dienststellenleitung, nicht aber Selbstverwaltungsrechte. Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war allein, ob die Vorsitzende der Gesch盲ftsf眉hrung der Regionaldirektion die internen Beteiligungsrechte des Kl盲gers nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz verletzt hat, indem sie dessen Zustimmungsverweigerung zu einer mitbestimmungspflichtigen Ma脽nahme als unbeachtlich angesehen hatte. Streitentscheidend waren danach nur personalvertretungsrechtliche Rechtspositionen des Kl盲gers als Personalvertretung gegen眉ber der Dienststellenleitung, nicht aber, und zwar auch nicht zugleich Selbstverwaltungsrechte der Bundesagentur f眉r Arbeit gegen眉ber einem anderen Tr盲ger 枚ffentlicher Gewalt.

F眉r den Senat besteht auch kein Anlass, die R眉ckausnahme des 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2 letzter Halbsatz聽GVG im Wege einer Analogie erweiternd auf personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu erstrecken. Es fehlt sowohl an der hierf眉r erforderlichen planwidrigen Regelungsl眉cke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl. zu den Voraussetzungen einer Rechtsanalogie: Nieders盲chsisches OVG, Beschl. v.聽4.12.2020 - 10 LC 402/18 -, juris Rn.聽27 m.w.N.). Mit der R眉ckausnahme hat der Bundesgesetzgeber Kompensationsanspr眉che nach 搂 198 Abs.聽1聽GVG 枚ffentlichen Stellen nur ausnahmsweise dann einr盲umen wollen, wenn sie "als Kl盲ger gegen眉ber dem Staat subjektive Rechte geltend" machen (so der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz v.聽15.3.2010,聽S.聽22, ver枚ffentlicht unter www.bundesgerichtshof.de/DE/Bibliothek/GesMat/WP17/R/Rechtsschutz_ueberlang.html, Stand: 3.8.2023) bzw. im Ausgangsverfahren "dem Staat wie ein au脽enstehender Dritter gegen眉ber" treten (so der Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes 眉ber den Rechtsschutz bei 眉berlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802,聽S.聽36; so auch BVerwG, Urt. v.聽26.2.2021 - 5 C 16.19 D -, juris Rn.聽10). Personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor den Verwaltungsgerichten sind hingegen innerorganisatorische Streitigkeiten des 枚ffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschl. v.聽15.3.1995 - BVerwG 6 P 28.93 -, juris Rn.聽19), in denen allein Innenrechtspositionen von der Personalvertretung und ggf. deren Mitgliedern sowie der Dienststellenleitung wehrf盲hig sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.聽25.8.2016 - OVG 62 PV 3.16 -, juris Rn.聽16). Insoweit unerheblich ist auch, ob den Beteiligten eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zusteht. Denn der Bundesgesetzgeber wollte mit der R眉ckausnahme in 搂 198 Abs.聽6 Nr.聽2 letzter Halbsatz聽GVG bewusst 眉ber das hinausgehen, was insoweit konventions- und verfassungsrechtlich geboten war (so ausdr眉cklich BVerwG, Urt. v.聽26.2.2021 - 5 C 16.19 D -, juris Rn.聽11 unter Hinweis auf Gegen盲u脽erung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes 眉ber den Rechtsschutz bei 眉berlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802,聽S.聽42).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus 搂 154 Abs.聽1 VwGO.

III. Die Entscheidung zur vorl盲ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 搂 173 Satz聽2 VwGO, 搂 201 Abs.聽2 Satz聽1聽GVG, 搂 167 Abs.聽1 Satz聽1 VwGO in Verbindung mit 搂搂 708 Nr.聽11, 711 Satz聽1 und 2, 709 Satz聽2 ZPO.

IV. Die Revision ist nach 搂 132 Abs.聽2 Nr.聽1 VwGO zuzulassen. Der entscheidungserheblichen Frage, ob es ausgeschlossen ist, dass einer Personalvertretung wegen der unangemessenen Dauer eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens vor den Verwaltungsgerichten ein Kompensationsanspruch nach 搂 173 Satz聽2 VwGO in Verbindung mit 搂 198聽GVG - in den beiden Ausformungen der Entsch盲digung in Geld nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽2聽GVG oder/und der gerichtlichen Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach 搂 198 Abs.聽1 Satz聽1 in Verbindung mit Abs.聽4聽GVG - zustehen kann, kommt eine grunds盲tzliche Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung zu.

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